Clausing Leistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Clausing GmbH

§ 1    Geltungsbereich der AGB

1.1.    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge.
1.2.    Mit diesen unseren AGB inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt werden.
1.3.    Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2    Angebote

2.1.    Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 30. Tage nach dem Ausstellungsdatum befristet.
2.2.    Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Veränderungen und Nebenabreden.

§ 3    Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie
z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertrag zustande kommt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4    Preise

4.1.    Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich bei Produktlieferungen ab Lager. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet und sind vom Besteller zu tragen.
4.2.    Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3.    Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen getrennt ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen in der Höhe des am Rechnungstag geltenden Satzes.

§ 5    Lieferung, Lieferfristen

5.1.    Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist.
5.2.    Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Bereitstellung/Absendung durch uns, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Besteller gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung.
5.3.    Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5.4.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5.    Die Lieferung der Ware erfolgt im Inland auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, im Ausland unfrei und unverzollt. Der Besteller trägt die Versandkosten und das Transportrisiko. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager oder unsere Geschäftsräume verlassen hat.
5.6.    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, müssen Teillieferungen vom Besteller angenommen werden.

§ 6    Gewährleistung und Mangelhaftung

6.1.    Es wird gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
6.2.    Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Mängel sind gegenüber dem Lieferer unverzüglich zu rügen.
6.3.    Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.
6.4.    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.
6.5.    Der Anspruch auf Gewährleistung verfällt, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt werden, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalteilen entsprechen, weiterhin bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung des Gewichtes oder des Designs berechtigen nicht zur Mängelrüge.
6.6.    Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
6.7.    Für den Fall der Mitteilung des Bestellers an uns, dass das gelieferte Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, kann nach unserer Wahl und Entscheidung verlangt werden, dass das schadhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns zurückgeschickt wird oder der Besteller das schadhafte Produkt für eine Reparatur/Austausch durch eine von uns bestimmte Person bereithält.
6.8.    Bei Scheitern der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Änderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

§ 7    Rechtsmängel

7.1.    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht  mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7.2.    Die im vorhergehenden Abschnitt genannten Verpflichtungen des Lieferers sind sind vorbehaltlich § 8.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
-    der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
-    der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, - dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
-    der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
-    die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 8    Haftung

8.1.    Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 6, 7, 8.2 entsprechend.
8.2.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
-    bei Vorsatz,
-    bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
-    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
-    bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, ‚
-    bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
8.3.    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9    Zahlungen

9.1.    Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung oder mit Scheck ohne jeden Abzug zu begleichen. Bei Zielüberschreitung tritt ohne Mahnung Verzug ein. Wir sind berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Zahlung hat ausschließlich auf ein auf der Rechnung angegebenes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
9.2.    Werden uns nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, für bereits gelieferte Waren sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern. Kann der Besteller dies nicht erbringen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.3.    Wenn der Besteller auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, sind wir weiter berechtigt, die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen oder die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und (oder) unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
9.4.    Dem Besteller steht ein Aufrechnungsrecht nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10    Eigentumsvorbehalt

10.1.    Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Besteller, bei Scheck bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware -Vorbehaltsware- vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.2.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung einer 10 tägigen First zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber Dritten zu verlangen.

§ 11    Gerichtsstand

11.1.    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 11.2.    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Pforzheim, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.